Unsere Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt für die nächste Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses einen Tagesordnungspunkt wie folgt:
Einrichtung einer Tempo 30-Zone auf der Bahnhofstrasse zwischen den Einmündungen Frankenstrasse und Aulkestrasse
Begründung
Die Hauptstraße in Groß Reken und die Bahnhofstrasse im Ortskern von Bahnhof Reken sind mit dem Ziel der Attraktivitätssteigerung der Ortskerne auf vergleichbare Weise umgestaltet worden. Während auf der Hauptstraße in Groß Reken eine Tempo 20-Zone errichtet wurde gilt auf der Bahnhofstrasse die Regelgeschwindigkeit von 50km/h.
Nicht nur die Hauptstraße sondern auch die Bahnhofstraße ist im Ortskern zu beiden Seiten von Geschäften, Praxen, Geldinstituten, Gastronomie, Bushaltestellen, Parkplätzen und Kirche gesäumt. Entsprechend hoch ist der Fußgänger- und Fußgängerquerungsverkehr. Im östlichen Teil des Streckenabschnitts hat sich mit Edeka-Markt, Apotheke, Sparkasse, Praxen und seniorengerechtem Wohnen ein weiterer lebendiger Schwerpunkt im Ortskern entwickelt.
So besteht völlig zu Recht schon seit längerer Zeit der einstimmige Wunsch von Rat und Verwaltung, diesen zentralen Abschnitt der Bahnhofstrasse als Tempo 30-Zone auszuweisen. Zuletzt hatte sich der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss im Dezember 2019 nach einem entsprechenden Antrag der SPD-Fraktion für dieses Vorhaben ausgesprochen. Der Kreis Borken hat sich hierzu ablehnend positioniert und sich im Wesentlichen auf die Straßenverkehrsordnung bezogen.
Die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN hat sich daraufhin erneut mit dem Thema befasst und kann die ablehnende Auffassung des Kreises Borken nicht teilen. Nach unserer Auffassung hat der Kreis die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) nicht gewürdigt. Diese sind aber anzuwenden und die Einrichtung der von der Gemeinde gewünschten Tempo 30-Zone ist umzusetzen.
So führt der Kreis als wesentlich an, das zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone die Rechts-vor-Links-Regel unbedingt angewandt werden müsse. Dies würde zu Verzögerungen beim Busverkehr führen, weswegen sich das Verkehrsunternehmen Regionalverkehr Münsterland klar dagegen ausgesprochen habe. Hierzu führt die VwV-StVO zum §45 jedoch aus: „Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel „rechts vor links“ die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301 Vorfahrt Rn.4 und 5.“
Die laut Kreis Borken bewährten und für den Buslinienverkehr notwendigen Vorfahrtrechte können also durchaus in einer Tempo 30-Zone erhalten bleiben.
Korrekt ist, das die Fußgängerampel zurück gebaut werden müsste. Allgemein wird davon ausgegangen, das in Tempo 30-Zonen ein sicheres Überqueren der Straße auch ohne Ampel möglich sei. Mögliche Alternative können Fußgängerübergänge (FGÜ), sogenannte „Zebrastreifen“ sein. In den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gelten „Zebrastreifen“ in Tempo30-Zonen zwar als entbehrlich, können aber unter bestimmten Umständen durchaus eingerichtet werden. Die jetzige Fußgängerampel ist für für viele junge Rekener Teil ihres sicheren Weges zu Schule und Kindergarten, was den Ausnahmefall hinreichend begründet und die Einrichtung eines „Zebrastreifen“, sofern von der Gemeinde gewünscht, ermöglicht.
Wie von der Gemeinde richtig dargestellt ist die Bahnhofstraße nicht Teil des gemeindlichen Vorbehaltsnetzes. Und entgegen der Darstellung des Kreises Borken insbesondere im hier besprochenen Bereich auch keine Durchgangsstraße. Durch den Straßenumbau und Straßenneubau der vergangenen Jahre ist der Ortsteil Bahnhof Reken gezielt und erfolgreich vom Durchgangsverkehr entlastet worden (Schaffung der Ortsumgehung „Alte Ziegelei“, Umbau des Abzweigs Frankenstraße – L600 – L608). Ein wesentlicher Anteil des täglichen Fahrzeugaufkommens im hier besprochenen Straßenabschnitt ist auf den Publikumsverkehr der genannten Geschäfte und Praxen und unmittelbare Anwohner zurück zu führen. Zur Definition von Durchgangsverkehr siehe auch VG Lüneburg, AZ 3A213/07: „Durchgangsverkehr ist derjenige Verkehr, der von außerhalb des Ortes kommt, durch die Gemeinde hindurchführt und ein Ziel wiederum außerhalb des Ortes ansteuert.“
Die VwV-StVO führt unmissverständlich aus: „Die Anordnung von Tempo 30-Zonen ist auf Antrag der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen und Merkmale der Verordnung und dieser Vorschrift vorliegen oder mit der Anordnung geschaffen werden können, indem vorhandene aber nicht mehr erforderliche Zeichen und Einrichtungen entfernt werden.“
Wir sind der Auffassung, dass alle Voraussetzungen und Merkmale zur Anordnung einer Tempo 30-Zone vorliegen bzw. im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung geschaffen werden können und stellen daher heute folgende Beschlussvorlage:
„Die Verwaltung wird beauftragt, den Kreis Borken aufzufordern, auf dem Abschnitt der Bahnhofstrasse zwischen Frankenstrasse und Aulkestrasse eine Tempo 30-Zone einzurichten.“
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