Satzung von Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Reken

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Reken. Die im Grundkonsens  von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit. Weiterhin komplettieren nachfolgende Satzungsregelungen die ihnen zu Grunde liegende Satzung von Bündnis 90/ Die Grünen LV NRW und den ergänzenden Satzungsregelungen von Bündnis90 / Die Grünen KV Borken mit dem erforderlichen Satzungsbedarf des Ortsverbandes. Die Satzung und die Finanzordnung von Bündnis90 / Die Grünen LV NRW sind übergeordneter Bestandteil dieser Satzung.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Reken sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Borken, Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Reken. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Ort Reken.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Reken kann werden, wer in Reken seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Reken nicht vereinbar.

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Reken gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband, schriftlich zu erklären.

(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, dass seinen Wohnsitz nicht in Reken hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

2. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.

3. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

4. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.

2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.

3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im OV leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

§ 4 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind.

(3) Die Organe des Ortsverbandes  tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ( Generalversammlung ) findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Der Vorstand versendet die Einladung 1 Woche vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen.

Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

(4) Die Mitgliederversammlung  beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.

Die Mitgliederversammlung  wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und die Bewerberinnen und Bewerber  für die Kommunalwahlen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.

Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

§ 6 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Sprecher*Innen, darunter mindestens eine Frau,
  • die/der Kassierer*In,
  • die/der Schriftführer*In
  • sowie mindestens 2 weiteren Beisitzer*Innen.

Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

(2) Die beiden Sprecher*Innen sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich.Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl, auf Antrag auch in offener Wahl, und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.

§ 7 Mindestparität

(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes.

§ 8 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 9 Inkrafttreten

1.Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt

nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

2. Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einem Drittel der gültigen Stimmen  geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

Satzungsbestandteile und -änderungen

Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:

1.) Beitrags- und Kassenordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag

1.Der Mitgliedsbeitrag beträgt  9 Euro monatlich.. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machenkönnen, entscheidet der Vorstand auf Antrag.

2. Die Beiträge sollen im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in Rechnung gestellten Beiträge an den Landes – bzw. Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

§ 2 Mandatsbeiträge

1. Mandats- und AmtsträgerInnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten freiwillig neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge in Form von Spenden an den Ortsverband

2. Die Höhe der Spenden von Amts- und MandatsträgerInnen beträgt mindestens 50% der jeweiligen Aufwandsentschädigung. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder stv. BürgermeisterIn, wird analog ein Beitrag von 50 % erhoben.

3. Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden.

4. Die MandatsträgerInnenbeiträge werden einmal im Quartal an den OV gezahlt.

§ 3 Spenden

1. Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzesanzunehmen. Spenden verbleiben beim Ortsverband, sofern die/der Spender/in nichts anderesverfügt hat.

Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortlicheVorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt.

§ 4 Haftung

1. Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung imVermögen und auf dem Konto vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionenbedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht nach den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

2.) Geschäftsordnung (GO)

§ 1 Zusammentreten der Organe

(1) Für jede Sitzung eines Organs ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben. Eventuell auszugebende Stimmzettel werden vor der Abstimmung verteilt. Hierbei findet eine Prüfung gegen die Anwesenheitsliste statt.

(2) Die Dauer der Sitzung eines Organs wird auf maximal drei Stunden begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

§ 2 Tagesordnung der Organe

(1) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte (TOP’e) enthalten:

  • Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
  • Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
  • Verabschiedung der Tagesordnung
  • Bericht des Vorstandes, evt. der Fraktion und evtl. der Delegierten
  • Verschiedenes/Termine

Dabei darf bei dem Punkt Verschiedenes/Termine kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er lediglich dem Informationsaustausch.

(2) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann beim TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” durch Beschluss der Versammlung verändert werden: Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes neue Tagesordnungspunkte aufnehmen, die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen. Die Aufnahme neuer Tagesordnungspunkte bedarf einer 2/3 Mehrheit.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung und wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch bei einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitglieds.

(2) Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen, sofern sie sich nicht durch Zeitablauf erledigt haben.

§ 4 Redeliste

(1) Es wird eine Redeliste geführt. Die Versammlungsleitung ist berechtigt, Mitgliedern, die sich bisher zu dem Tagesordnungspunkt noch nicht zu Wort gemeldet haben, vorrangig das Wort zu erteilen gegenüber Mitgliedern, die bereits zu Wort kamen. Anwesenden Gästen kann das Rederecht eingeräumt werden.

(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem AntragstellerIn das Wort.

Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.

§ 5 Anträge

(1) Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Reken. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)“ oder Enthaltung abgestimmt werden kann.

(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung (GO) ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Reken. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Sie sind während einer laufenden Abstimmung unzulässig.

Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Die Gegenrede ist zulässig. Danach wird über den GO-Antrag abgestimmt.

Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:

  • a) Übergang zur Tagesordnung
  • b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
  • c) Schluss der Debatte oder der Redeliste
  • d) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
  • e) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
  • f) Verweisung an ein anderes Organ
  • g) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
  • h) Unterbrechung oder Ende der Sitzung
  • i) Änderung der Redezeit
  • j) Verlängerung der Sitzungszeit
  • k) geheime oder namentliche Abstimmung

Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden, wenn diesem Antrag mindestens fünf Mitglieder zustimmen. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit (mehr als 50 %, mindestens 2/3) bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest und gibt diese zu Protokoll.

(3) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden (mehr als 50 %). Eine Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.

§ 7 Wahlverfahren

Über das jeweilige Wahlverfahren bestimmt die jeweilige Mitgliederversammlung. Das jeweils günstigste Wahlverfahren richtig sich vornehmlich nach der Anzahl der KandidatInnen:

1. Einzelwahl: Die Vorstandmitglieder sollten mindestquotiert in Einzelwahl gewählt werden. Dabei genügt es bei nur einer/m KandidatIn pro Position den Namen und dahinter Ja oder Nein oder Enthaltung auf den Wahlzetteln zu vermerken.

Gibt es mehrere Kandidaturen, so sollten die Mitglieder entweder einen Namen oder Nein (für alle KandidatInnen) oder Enthaltung (für alle KandidatInnen) auf den Wahlzettel vermerken.

2. Blockwahl: Hierbei werden mehrere Plätze/Positionen auf einem Stimmzettel gewählt. Über Einzelheiten des Wahlverfahrens entscheidet die Versammlung. Das Verfahren kann während der Wahl nicht mehr geändert werden.

§ 8 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dies soll in der Regel von dem/der SchriftführerIn angefertigt werden. Die Versammlung kann eine/n andere/n ProtokollantIn bestimmen. Dieses Protokoll muss enthalten:

  • a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung
  • b) die Anwesenheitsliste, (in der Regel als Anlage zum Protokoll),
  • c) die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,
  • d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder
  • e) bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse.

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung mit eventuellen Änderungen verabschiedet.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung  am 02. September 2019

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihres Beschlusses in Kraft.

Der Mitgliedsbeitrag ist am 20.01.2020 von 8 Euro auf 9 Euro geändert worden.